”Guter Rat ist teuer“ – sagt das Sprichwort. Noch teurer ist aber letztlich schlechter oder gar kein Rat. Der engagierte Steuerberater sieht seinen Beruf nicht nur als Einnahmequelle, sondern auch als Berufung mit der Möglichkeit, seinen Mandanten zu helfen. Gleichwohl ist jede Arbeit ihres Lohnes wert. Und auch die qualifizierten Mitarbeiter sollen sehr gut entlohnt sein. Laufende Fortbildung und Investitionen in neue EDV und Software sind darüber hinaus Kostenfaktoren, die oft unterschätzt werden. Gesetzliche Grundlage für die Gebührenberechnung ist die Steuerberatervergütungsverordnung. Sie lässt je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad allerdings eine breite Spanne zu, wie untenstehende Beispiele zeigen. Im Gegensatz zur Gebührenordnung der Rechtsanwälte hat sich der generelle Ansatz der Mittelgebühr nicht eingebürgert, da diese Mittelgebühr teilweise nicht kostendeckend, teilweise aber auch unangemessen hoch empfunden wird. Beispielhafter Auszug aus der StBVV (Nettopreise zzgl. Auslagenpauschale gem. § 16 StBVV und gesetzlich geltender Umsatzsteuer):
(Kontierung der Belege, Datenerfassung. Lieferung sämtlicher Buchhaltungsauswertungen einschl. betriebswirtschaftlicher Auswertung. Ermittlung der Umsatzsteuer mit elektronischer Übertragung an die Finanzverwaltung.)
Die Gebühr einer erstmaligen Beratung darf niemals mehr als € 190,00 betragen. Geht es um die Anbahnung einer dauerhaften Zusammenarbeit, so wird – wenn überhaupt erhoben – die tatsächlich abgerechnete Gebühr in aller Regel erheblich geringer ausfallen.
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